Wenn ein enterbtes Kind oder Ehegatte seinen Pflichtteil geltend macht, dann richtet sich dieser nach dem Wert des hinterlassenen Vermögens. Der Ertragswert ist meistens 10-20% geringer als der Verkehrswert.
Ob eine Ertragswertermittlung Anwendung findet, hängt von diversen Voraussetzungen ab.
Pflichtteilsberechtigte sind in erster Linie Kinder und der Ehegatte.
Ein Pflichtteil richtet sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des Nachlasses und ist halb so hoch wie der gesetzliche Erbteil des Ehegatten oder der Kinder ohne Testament wäre.
Nur beim Landwirt gilt wieder, wie im Familienrecht auch, der Ertragswert (geschätzt 10-20 % des Verkehrswerts).
Voraussetzung für diesen Vorteil: Der Betrieb ist erhaltungswürdig.
Müsste beim Betrieb stets nach Verkehrswert gerechnet werden, wäre dies das Ende des Betriebs für den Erben, der die anderen Pflichtteilsberechtigten auszahlen muss.