Der BGH hat entschieden, dass man ein Vermächtnis zu Gunsten seines Hausarztes im Testament festlegen kann. Eine solche Zuwendung verstößt nicht gegen ein berufsrechtliches Zuwendungsverbot. Die standesrechtlichen Vorschriften der ärztlichen Berufsordnung regeln das Verhältnis zwischen dem Arzt und der Ärztekammer. Die standesrechtlichen Vorschriften schränken nicht die Testierfreiheit eines Patienten ein.
Erbrecht ( | Edgar Hammerbeck)
