Im Erb- und Scheidungsfall – Hof und Familie schützen

Familien- und Erbrecht in der Landwirtschaft

Rechtsanwälte Pinker-Leonpacher Landwirtschaft

Ihr Hof ist mehr als nur Land und Gebäude – er ist Ihre Geschichte, Ihre Familie, Ihre Zukunft. Wir wissen, wie viel Herz und Schweiß in jedem Bauernhof steckt.
Als Anwälte aus einer Familientradition heraus verstehen wir die Sorgen und Hoffnungen landwirtschaftlicher Familien.
Ob Hofübergabe, Erbstreitigkeiten oder Herausforderungen in Trennungssituationen – wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Unsere Expertise kennt die besonderen Herausforderungen bäuerlicher Familienbetriebe. Wir schützen nicht nur Ihr Recht, sondern bewahren Ihre Lebensgrundlage.

 

Gemeinsam finden wir Lösungen, die Ihren Hof und Ihre Familiengeschichte in die nächste Generation tragen.

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Ganzheitliche Familienrecht-Beratung:
Für eine klare Regelung in allen Lebenslagen

Hofnachfolgeplanung

Sichere Übergabe Ihres landwirtschaftlichen Betriebs an die nächste Generation durch durchdachte rechtliche Strategien und individuelle Gestaltungsmodelle.

Generationenvertrag
Hofübergabemodell
Nachfolgesicherung

Rechtliche Beratung Hofübergabe

Professionelle Unterstützung bei der rechtlichen Gestaltung der Hofübergabe unter Berücksichtigung steuerlicher, erbrechtlicher und familiärer Aspekte.

Übergabevertrag
Pflichtteilsrecht
Ansprüche

Scheidung in der Landwirtschaft

Einfühlsame und gleichzeitig strategische rechtliche Begleitung bei der Vermögensaufteilung landwirtschaftlicher Betriebe im Scheidungsfall.

Gütergemeinschaft
Ertragswert
Ausgleichsansprüche

Erbrecht Landwirtschaft

Individuelle Gestaltung der Erbfolge unter Berücksichtigung landwirtschaftsspezifischer Besonderheiten und Erhalt des Familienbetriebs.

Ertragswert / Verkehrswert
Pflichtteilsminderung
Pflichtteilsanspruch

Gestaltung Hofübergabeverträge

Rechtssichere und faire Vertragsgestaltung, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt und den Betrieb zukunftsfähig macht.

Übergabevertrag
Nießbrauchregelung
Hofabfindung

Rechtliche Beratung Hofübernahme

Umfassende Beratung für Hofnehmer zur rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Optimierung der Betriebsübernahme.

Übernahmemodelle
Hofwert

Rechtsanwälte auf Bauernhof

Ertragswert schlägt Verkehrswert - Ihr Hof bleibt erhalten

Für Landwirte gibt es eine einzigartige rechtliche Chance: Der Ertragswert kann Ihren Hof vor dem wirtschaftlichen Aus bewahren.
Bei Scheidung oder Erbfall müssen Sie Ihren Hof nicht zum vollen Verkehrswert abgeben. Stattdessen können Sie Ansprüche oft für nur 10-20% des Marktwertes erfüllen.

Der Staat will landwirtschaftliche Betriebe erhalten und schafft dafür besondere rechtliche Rahmenbedingungen. Diese Vorteile kommen jedoch nicht von selbst. Sie erfordern eine spezialisierte, auf Landwirtschaft ausgerichtete Rechtsberatung, die Ihre betrieblichen und familiären Interessen versteht und schützt.

Erfahrung und Vertrauen
– Das Anwaltsteam an Ihrer Seite

Michael Pinker

  • Fachanwalt für Erbrecht
  • Fachanwalt für Familienrecht

Daniela Pinker-Leonpacher

  • Fachanwältin für Erbrecht
  • Fachanwältin für Familienrecht
  • Mediatorin
Expertise als Fachanwälte
Einfühlsame Beratung
Konsequent an Ihrer Seite
Erfahrung mit
landwirtschaftlichen
Betrieben

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Antworten auf häufig gestellte Fragen
– Hofübergabe, Ertragswert zu Verkehrswert

Warum ist der Begriff „Ertragswert“ in der Landwirtschaft so wichtig?

Gerade dort hat der Gesetzgeber für den Erhalt eines Hofes Chancen eröffnet, die andere Berufsgruppen nicht haben – man muss sie aber kennen und nutzen.

Wie wird der Zugewinn in der Ehe ermittelt und ausgeglichen?

Vom Endvermögen bei Scheidung wird das sogenannte Anfangsvermögen (in die Ehe eingebracht oder in der Ehe geerbt oder z.B. von Eltern übergeben erhalten) abgezogen. Der echte Wert (also Verkehrswert) ist üblicherweise für die beiden Stichtage maßgebend und wird geteilt.

Anders ist es bei vor- oder in der Ehe übergebenen landwirtschaftlichen Betrieben, die erhaltungswürdig sind. Hier kommt der „Ertragswert“ ins Spiel.

Dieser liegt meist zwischen 10 und 20 % des Verkehrswertes, sodass bei Wertsteigerungen in der Ehe es häufig einen großen Unterschied macht, ob die Wertsteigerung aus 100.000,00 € Verkehrswert oder 20.000,00 € Ertragswert für denselben Besitz mit dem Partner geteilt werden muss.

Wie kann man helfen, dass der Landwirt den Vorteil des Ertragswertes nutzen kann?

Auch beim gesetzlichen Güterstand, kann ehevertraglich geregelt werden, dass Wertsteigerungen des eingebrachten Grundbesitzes (z.B. Acker zu Bauland) dem Zugewinnausgleich überhaupt nicht unterfallen sollen. Im Scheidungsfall wird es sonst ohne Sachverständigengutachten nicht gehen, um möglichst preiswert wegzukommen.

In beiden Fällen aber wird es ohne landwirtschaftlich erfahrenen Anwalt nicht gehen.

Wie werden höherwertige landwirtschaftliche Maschinen bewertet, die von den Eltern bei der Übergabe mitübergeben wurden, aber irgendwann in der Ehezeit ersetzt werden mussten?

Es kommt darauf an:

Ist es eine zeitgemäße vergleichbare Ersatzbeschaffung oder quasi ein Schritt von der 2. in die 1. Bundesliga. Im letzteren Fall spricht viel dafür, dass zu beiden Stichtagen der Verkehrswert maßgebend ist, da der Qualitätssprung für einen lediglich logischen Ersatz zu groß ist. Bei üblicher Wertverbesserung wird die Ertragswertannahme zu beiden Stichtagen kein großes Loch in die Kasse bringen.

Was ist, wenn aus einem in die Ehe eingebrachten Acker bis zur Scheidung Bauland geworden ist?

Ohne ehevertragliche Vereinbarungen kann das zum Horrorszenario werden. Fachkundige anwaltliche Unterstützung ist deshalb nicht erst, wenn die Scheidung ansteht, geboten, sondern schon frühestmöglich. Gerade in Zeiten intakter Ehe ist die Chance einer Einigung dann noch leichter.

Wie sieht der Fall „Acker zu Bauland“ aus, wenn es zur Scheidung kommt und nichts geregelt ist?

Beispiel:

Wert Acker bei Heirat: 5,00 € pro qm.

Irgendwann später wird der Acker Bauland.

Wert Bauland: 300,00 € pro qm.

Den Wertunterschied von 295,00 € muss der Landwirt (Ertragsteuer aus der Wertsteigerung unberücksichtigt gelassen) hälftig mit seinem Partner teilen.

Frage: Ist das gerecht?

Keiner der Eheleute hat für diese Art der Wertsteigerung seine Finger krumm gemacht.

Muss der landwirtschaftliche Betrieb ein Haupterwerbsbetrieb sein oder genügt auch Nebenerwerb?

Auch ein Nebenerwerbsbetrieb genießt die Vorteile des Ertragswertes, wenn ein wesentlicher Teil des Einkommens des Landwirts aus diesem Erwerb kommt.

Wie wird der „Ertragswert“ errechnet?

In Bayern ist dies der 18-fache jährliche Reinertrag, der bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig im Wirtschaftsjahr erwirtschaftet werden kann.

Kann wirklich erwartet werden, dass der Ehegatte des Landwirts im Scheidungsverfahren auf den Erhalt des Hofes Rücksicht nimmt?

Hat der Einheiratende vielleicht Jahrzehnte mitgearbeitet und hat sich – wie häufig – in der Ehezeit der Ertragswert nicht erheblich gesteigert, spiegelt sein Zugewinnausgleichsanspruch bei Scheidung nicht im Entferntesten seine Mitarbeit wider.

So kann es sinnvoll sein, ehevertraglich einen Ausgleich für den Fall der Scheidung zu vereinbaren.

Gelten auch hier für den Landwirt besondere Regeln?

Nein: Hier gelten die allgemeinen Grundsätze für Ehegatten- und Kindesunterhalt, wie sie auch bei Nichtlandwirten gelten.

Was ist beim 13 a – Landwirt? Dessen Einkünfte sind doch viel niedriger als die eines Landwirts, der buchführungspflichtig ist?

Was im Steuerrecht für den 13 a-Landwirt gilt, der bei seinen Einkünften nach Flächen besteuert wird, gilt nicht im Unterhaltsrecht. Er hat die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben darzulegen. Auch wenn er dies steuerrechtlich nicht braucht, aber unterhaltsrechtlich muss er es. Tut er es nicht, wird im Verfahren ein Sachverständiger errechnen, was er verdienen könnte, wenn er buchführungspflichtig wäre.

Braucht ein Landwirt überhaupt ein Testament?

Auch für ihn sollte dies ein Muss sein, spätestens dann, wenn Ehegatte und Kinder vorhanden sind.

Warum?

Die Vergünstigungen des Ertragswertverfahrens gelten für einen Landwirt im Erbrecht. Zwingend ist, dass eine Person Alleinerbe wird; eine Erbengemeinschaft z. B. aus mehreren Familienmitgliedern hat die Ertragswertvorteile nicht.

Bei Bedarf wird der im Landwirtschaftsrecht erfahrene Fachanwalt für Erbrecht helfen.

Worin liegt der Vorteil des Ertragswerts eines landwirtschaftlichen Betriebes im Erbrecht?

Wenn ein enterbtes Kind oder Ehegatte seinen Pflichtteil geltend macht, dann richtet sich dieser nach dem Wert des hinterlassenen Vermögens. Der Ertragswert ist meistens 10-20% geringer als der Verkehrswert.

Ob eine Ertragswertermittlung Anwendung findet, hängt von diversen Voraussetzungen ab.

Pflichtteilsberechtigte sind in erster Linie Kinder und der Ehegatte.

Ein Pflichtteil richtet sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des Nachlasses und ist halb so hoch wie der gesetzliche Erbteil des Ehegatten oder der Kinder ohne Testament wäre.

Nur beim Landwirt gilt wieder, wie im Familienrecht auch, der Ertragswert (geschätzt 10-20 % des Verkehrswerts).

Voraussetzung für diesen Vorteil: Der Betrieb ist erhaltungswürdig.

Müsste beim Betrieb stets nach Verkehrswert gerechnet werden, wäre dies das Ende des Betriebs für den Erben, der die anderen Pflichtteilsberechtigten auszahlen muss.

Kann ich in einem Testament, solange die Kinder noch minderjährig oder noch gar nicht vorhanden sind, den Ehegatten zum alleinigen Erben einsetzen und dies später zu Gunsten eines Kindes abändern?

Eindeutig: Ja. Die Gründe, warum ein Testament geändert werden soll, sind gleichgültig.

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Michael Pinker

Daniela Pinker-Leonpacher
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