Ehevertrag - Ja oder Nein?
Ohne einen solchen gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, d.h.: das in der Ehe Erwirtschaftete wird bei Scheidung wertmäßig hälftig geteilt, egal, wer den höheren Beitrag geleistet hat. Abweichend vom Gesetz ist im Ehevertrag zum Erhalt Ihres Vermögens regelbar, dass Werte nicht bei Scheidung hälftig geteilt werden müssen. Dafür ist Handeln notwendig, denn:
- Bei Heirat oder später in die Ehe eingebrachte Werte unterfallen genauso wie Erbschaften oder größere Schenkungen Dritter während der Ehe nicht dem Zugewinnausgleich. Deren Wertsteigerungen (bedeutsam insbesondere bei Immobilien) müssen aber ausgeglichen werden, selbst wenn diese nicht auf Investitionen, sondern lediglich auf Bodenwerterhöhungen beruhen, wofür keiner der Ehegatten etwas getan hat. Klassischer Fall: aus Acker wird in der Ehe Bauland.
- Unternehmen und Unternehmensanteile sind Teil des Zugewinns und unterfallen dem Wertausgleich bei Scheidung.
Kein Richter fragt, ob das Unternehmen hieran zu Grunde geht. - Eltern übertragen Unternehmensanteile häufig nur dann an ihre Kinder, wenn diese sich verpflichten, einen Ehevertrag abzuschließen, der einen Wertausgleich des Unternehmenserfolgs bei Scheidung ausschließt.
Sie wollen nicht ihre Aufbauleistung durch Scheidung ihres Kindes vernichtet sehen.
Ehegattenunterhalt bei Trennung und Scheidung
Die häufigsten Streitigkeiten anlässlich Trennung und Scheidung drehen sich um dieses Thema.
Zum 01.01.2008 hat das Unterhaltsänderungsgesetz die Rechte des Unterhaltspflichtigen gestärkt und den unterhaltsberechtigten Ehegatten – insbesondere wenn er Kinder betreut – früher als zuvor in die Arbeitsaufnahme bzw. -erweiterung geschickt. In den meisten Fällen endet nach der Kinderbetreuung der Ehegattenunterhalt je nach Dauer der Ehe, sofern der Unterhaltsbegehrende nach einer Übergangszeit keine beruflichen Nachteile mehr hat und die Frage: „wo stündest du beruflich, wenn du gar nicht erst geheiratet hättest?“ zu beantworten ist mit „in etwa so wie jetzt auch“.
Die Rechtsprechung misst aber nach nun mehrjähriger Praxis des neuen Gesetzes der Dauer der Ehe wieder mehr Bedeutung zum Schutz des Unterhaltsbegehrenden bei. Die vielfältige Rechtsprechung auf diesem Gebiet kann durchaus als Spielwiese zum Schutz oder zur Belastung eines Ehegatten gesehen werden. Fundierte Kenntnis des Beraters ist hier unerlässlich.
Achtung:
Unterhalt kann erst ab Mahnung verlangt werden. Daher ist schnelles Handeln nötig!
Kindesunterhalt
Der Kindesunterhalt richtet sich nach den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle. Maßgebend für die Höhe des Unterhaltes sind Nettoeinkommen des Pflichtigen sowie Alter des Kindes. Ausgerichtet ist die Tabelle auf zwei unterhaltsberechtigte Personen. Bei mehr oder weniger Berechtigten können Ab- oder Zuschläge bei der Einkommensgruppe angemessen sein.
http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/index.php
Weitere Aspekte
- Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen
- Ehescheidungen und alles was hiermit zusammenhängt
- Zugewinnausgleich
- Vermögensauseinandersetzungen jeglicher Art
- Elterliche Sorge und Umgang
- Ehewohnung und Hausrat
- Landwirtschaftliches Familien- und Scheidungsrecht mit seinen Besonderheiten im Ertragswertverfahren oder bei Auseinandersetzung bestehender Gütergemeinschaften.